BayObLG vom 06.04.1993
1 St RR 59/93
Normen:
StGB § 69 ; StPO § 111 a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BA 1994, 49
DAR 1993, 304
DRsp III(336)287Nr.2d
MDR 1993, 1100
NZV 1993, 239
VRS 85, 328

BayObLG - 06.04.1993 (1 St RR 59/93) - DRsp Nr. 1993/3640

BayObLG, vom 06.04.1993 - Aktenzeichen 1 St RR 59/93

DRsp Nr. 1993/3640

»1. Maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die an Bahngleise gebunden sind, sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 69 StGB. Der Strafrichter kann einem Täter, der mit einer Lokomotive eine Trunkenheitsfahrt unternommen hat, auch dann nicht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich durch diese Tat auch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat. 2. Das Revisionsgericht kann selbst nach § 111 a Abs. 2 StPO entscheiden, wenn es das vom Angeklagten angefochtene Urteil hinsichtlich der Maßregel nach § 69 StGB endgültig aufhebt.«

Normenkette:

StGB § 69 ; StPO § 111 a Abs. 2 ;

Sachverhalt: