BayObLG vom 06.05.1993
1 ObOWi 3/93
Normen:
StVO § 12 Abs. 1 Nr.6 a, § 41 Abs. 2 Nr. 6, 8 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 349
DAR 1993, 439
NZV 1993, 409
VRS 85, 371

BayObLG - 06.05.1993 (1 ObOWi 3/93) - DRsp Nr. 1993/3617

BayObLG, vom 06.05.1993 - Aktenzeichen 1 ObOWi 3/93

DRsp Nr. 1993/3617

»Das durch das Zeichen 283 angeordnete Haltverbot endet dort, wo durch Zeichen 250 ein Verbot für Fahrzeuge aller Art angeordnet ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Verbot jeglichen Fahrverkehrs durch Zusatzzeichen (hier für Anlieger, Radfahrer und Linienbusse) eingeschränkt ist. Ausnahmsweise gilt für einen solchen Fall das zuvor angeordnete Haltverbot über das Zeichen 250 hinaus bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 b StVO), wenn das Haltverbot dem Sicherheitsbedürfnis auch des eingeschränkten zugelassenen Fahrverkehrs dient und dies äußerlich erkennbar ist.«

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 1 Nr.6 a, § 41 Abs. 2 Nr. 6, 8 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 30 DM verurteilt, weil sie am 16.1.1992 ihren Pkw in der Bahnhofstraße vor dem Anwesen Nr. 22 in A. geparkt hat, obwohl dort durch Zeichen 283 das Halten verboten war, was sie hätte erkennen können.