Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 30 DM verurteilt, weil sie am 16.1.1992 ihren Pkw in der Bahnhofstraße vor dem Anwesen Nr. 22 in A. geparkt hat, obwohl dort durch Zeichen 283 das Halten verboten war, was sie hätte erkennen können.
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