BayObLG vom 08.04.1993
2 St RR 21/93
Normen:
StGB § 240 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1993, 438 (Ls)
DAR 1993, 438
NJW 1993, 2882
NZV 1993, 357
VRS 85, 334

BayObLG - 08.04.1993 (2 St RR 21/93) - DRsp Nr. 1993/3636

BayObLG, vom 08.04.1993 - Aktenzeichen 2 St RR 21/93

DRsp Nr. 1993/3636

»Das Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug - ca. 14 Sekunden dauerndes Nachfahren auf der linken Fahrspur einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h in einem Abstand von 5-10 m - allein rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. Hup- oder Lichtsignale) nicht den Schluß, daß der Vorausfahrende zum Ausweichen auf die rechte Fahrspur gezwungen werden soll.«

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 Satz 1;

Sachverhalt:

Die Angeklagte fuhr mit ihrem Pkw "Mercedes 190 E" auf der BAB 3 in Richtung Nürnberg. Zwischen 10.30 Uhr und 11.00 Uhr erreichte sie den Streckenabschnitt zwischen den Anschlußstellen H-Ost und E-West. Zu dieser Zeit herrschte auf beiden Fahrspuren sehr starker Verkehr.