BayObLG vom 14.04.1993
1 ObOWi 113/93
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1995/1338
DRsp II(286)254c
DAR 1993, 394
NZV 1993, 363
VRS 85, 378
VersR 1994, 63

BayObLG - 14.04.1993 (1 ObOWi 113/93) - DRsp Nr. 1993/3634

BayObLG, vom 14.04.1993 - Aktenzeichen 1 ObOWi 113/93

DRsp Nr. 1993/3634

»Die Ortsendetafel (Zeichen 311) hebt eine innerörtlich durch Zeichen 274 angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf. Eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für den anschließenden Streckenabschnitt außerhalb geschlossener Ortschaft ist im Regelfall wirksam angeordnet, wenn das Zeichen 274 in etwa auf gleicher Höhe mit der Ortsendetafel aufgestellt ist.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene fuhr am 28.11.1991 um 14.18 Uhr mit einem Pkw auf der Staatsstraße 2049 zwischen den Ortschaften K. und B. mit überhöhter Geschwindigkeit, obwohl unmittelbar vor der Ortsendetafel der Ortschaft K. durch Zeichen 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt war; was der Betroffene hätte erkennen können.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 44 km/h zu einer Geldbuße von 400 DM.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe: