Der Betroffene fuhr am 28.11.1991 um 14.18 Uhr mit einem Pkw auf der Staatsstraße 2049 zwischen den Ortschaften K. und B. mit überhöhter Geschwindigkeit, obwohl unmittelbar vor der Ortsendetafel der Ortschaft K. durch Zeichen 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt war; was der Betroffene hätte erkennen können.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 44 km/h zu einer Geldbuße von 400 DM.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
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