BayObLG vom 15.07.1993
3 St RR 154/92
Normen:
GG Art. 5 ; StGB § 185 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 80

BayObLG - 15.07.1993 (3 St RR 154/92) - DRsp Nr. 1993/3588

BayObLG, vom 15.07.1993 - Aktenzeichen 3 St RR 154/92

DRsp Nr. 1993/3588

»1. Unwahre Behauptungen sind nicht durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gedeckt, auch wenn sie in Gedichtform vorgebracht werden (im Anschluß an BVerfGE 30, 173/198 f.). 2. Bei der Entscheidung, ob einzelne Teile eines Kunstwerks hier: des Vortrags eines Liedermachers) strafbare Verunglimpfungen darstellen, sind auch dessen übrige Teile und die äußere Form der Darbietung heranzuziehen und zu bewerten. 3. Wenn in einem Kunstwerk demokratisch legitimierte Politiker mit Zielen, Methoden, Taten und Führungspersonen der Nationalsozialisten gleichgestellt werden, ist dies als eine schwerwiegende, die Menschenwürde dieser Politiker beeinträchtigende Verunglimpfung zu bewerten, die in der Regel ein Zurücktreten der Freiheit der Kunst hinter dem Persönlichkeitsschutz zur Folge hat. 4. Unzulässige Schmähkritik ist auch dann gegeben, wenn sich verunglimpfende Äußerungen auf unwahre Tatsachenbehauptungen stützen (im Anschluß an BVerfG NStZ 1992, 535).«

Normenkette:

GG Art. 5 ; StGB § 185 ;

Tatbestand: