BayObLG vom 16.04.1993
1 St RR 9/93
Normen:
StVG § 22 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 404
VRS 85, 361

BayObLG - 16.04.1993 (1 St RR 9/93) - DRsp Nr. 1993/3630

BayObLG, vom 16.04.1993 - Aktenzeichen 1 St RR 9/93

DRsp Nr. 1993/3630

»Hat der Empfänger eines roten Dauerkennzeichens sein Bestimmungsrecht hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges nicht ausgeübt und damit den Zulassungsakt nicht konkretisiert, mißbraucht er jedenfalls dann ein Kennzeichen, wenn er in der Absicht, über die fehlende Konkretisierung des Zulassungsaktes zu täuschen, ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gebraucht, das nur mit einem der beiden roten Kennzeichen versehen ist, während das zweite an einem anderen, auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellten Fahrzeug angebracht ist.«

Normenkette:

StVG § 22 Abs. 1 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Der Angeklagte betreibt einen Kraftfahrzeughandel. Für Überführungs- und Probefahrten ist auf ihn ein Dauerkennzeichen ... - 06619 zugelassen. Am 13.2.1992 brachte der Angeklagte eines der beiden Schilder des Dauerkennzeichens an einem Pkw Fabrikat VW Passat Variant hinten an, um vorzutäuschen, daß es sich um ein ordnungsgemäß zugelassenes und versichertes Fahrzeug handelt. Vorne war das Fahrzeug nicht mit einem Kennzeichen versehen. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem so gekennzeichneten Pkw auf der B 300. Er hatte das Fahrzeug auch nicht im roten Fahrzeugschein eingetragen.