Der Angeklagte betreibt einen Kraftfahrzeughandel. Für Überführungs- und Probefahrten ist auf ihn ein Dauerkennzeichen ... - 06619 zugelassen. Am 13.2.1992 brachte der Angeklagte eines der beiden Schilder des Dauerkennzeichens an einem Pkw Fabrikat VW Passat Variant hinten an, um vorzutäuschen, daß es sich um ein ordnungsgemäß zugelassenes und versichertes Fahrzeug handelt. Vorne war das Fahrzeug nicht mit einem Kennzeichen versehen. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem so gekennzeichneten Pkw auf der B 300. Er hatte das Fahrzeug auch nicht im roten Fahrzeugschein eingetragen.
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