BayObLG vom 21.05.1993
1 St RR 19/93
Normen:
AKB § 5 ; PflVG §§ 1, 6 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 449
VRS 85, 386

BayObLG - 21.05.1993 (1 St RR 19/93) - DRsp Nr. 1993/3612

BayObLG, vom 21.05.1993 - Aktenzeichen 1 St RR 19/93

DRsp Nr. 1993/3612

»Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein vorläufig stillgelegtes Fahrzeug gebraucht, für welches ein Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund einer Ruheversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs.2 bis 6 AKB besteht, macht sich nicht nach § 6 PflVG strafbar.«

Normenkette:

AKB § 5 ; PflVG §§ 1, 6 ;

Tatbestand:

Am 18.5.1992 zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr fuhr der Angeklagte Sch. mit dem PKW VW Passat, an dem kein amtliches Kennzeichen angebracht war, von P. nach F. Halterin dieses PKWs ist die Angeklagte K. Als Beifahrer fuhr bei dieser Fahrt der Angeklagte S. (Sohn von Frau K.) mit. Der PKW war bereits seit 5.5.1992 vorläufig stillgelegt. Er wurde dann repariert, um später verkauft zu werden. Anschließend wurde er neu lackiert. Mit der Überführung von P. nach F. sollte der lackierte PKW zu einer Kraftfahrzeugwerkstätte gebracht werden, damit das Fahrzeug dort fertig repariert werde.