Am 18.5.1992 zwischen 10.00 Uhr und 10.30 Uhr fuhr der Angeklagte Sch. mit dem PKW VW Passat, an dem kein amtliches Kennzeichen angebracht war, von P. nach F. Halterin dieses PKWs ist die Angeklagte K. Als Beifahrer fuhr bei dieser Fahrt der Angeklagte S. (Sohn von Frau K.) mit. Der PKW war bereits seit 5.5.1992 vorläufig stillgelegt. Er wurde dann repariert, um später verkauft zu werden. Anschließend wurde er neu lackiert. Mit der Überführung von P. nach F. sollte der lackierte PKW zu einer Kraftfahrzeugwerkstätte gebracht werden, damit das Fahrzeug dort fertig repariert werde.
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