BayObLG - Beschluß vom 01.08.1994
2 ObOWi 343/94
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 448
VRS 88, 58

BayObLG - Beschluß vom 01.08.1994 (2 ObOWi 343/94) - DRsp Nr. 1994/7014

BayObLG, Beschluß vom 01.08.1994 - Aktenzeichen 2 ObOWi 343/94

DRsp Nr. 1994/7014

»1. Ein Bußgeldbescheid wird in seiner Wirksamkeit dann nicht beeinträchtigt, wenn für den Betroffenen trotz einer Fehlbezeichnung nicht in Frage stehen kann, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt werden soll. Die hinreichende Bestimmtheit verlangt nicht, daß das Gericht bereits allein aus dem Inhalt des Bußgeldbescheides endgültig entnehmen kann, welche konkrete Handlung dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Vielmehr kann in "Ergänzung" des Bußgeldbescheides. auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen werden, um zu klären, welcher Sachverhalt auch für den Betroffenen erkennbar und unverwechselbar gemeint ist. 2. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Tachometervergleich bedarf es weiterhin näherer Feststellungen im tatrichterlichen Urteil zum (gleichbleibenden) Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug sowie zur Länge der Nachfahrstrecke. Wird die Geschwindigkeitsmessung nachts durchgeführt, bedarf es überdies auch näherer Feststellungen zu den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen, um die Zuverlässigkeit der Messung überprüfen zu können.«

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Dem Betroffenen war mit Bußgeldbescheid vom 12.7.1993 zur Last gelegt worden:

"Am 27.4.1993 um 00.21 Uhr in R. Sandgasse/Brandlberger Straße