BayObLG - Beschluß vom 04.04.1995
3 ObOWi 30/95
Normen:
BayStrWG Art. 29 Abs. 2 S. 1, Art. 66 Nr. 4 ; OWiG § 31 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 67
DÖV 1996, 179
NZV 1995, 291 (Ls)
NZV 1995, 291
UPR 1995, 318
VRS 89, 384
VerkMitt 1996, 27

BayObLG - Beschluß vom 04.04.1995 (3 ObOWi 30/95) - DRsp Nr. 1995/4836

BayObLG, Beschluß vom 04.04.1995 - Aktenzeichen 3 ObOWi 30/95

DRsp Nr. 1995/4836

»1. Läßt der Grundstückseigentümer oder sonst für das Grundstück Verantwortliche eine Anpflanzung dergestalt in den Lichtraum der benachbarten Straße hineinwachsen, daß hierdurch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden können, so legt er im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG eine Anpflanzung auch dann an, wenn er selbst diese Anpflanzung nicht vorgenommen hat. 2. Das die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdende Hineinwachsenlassen von Anpflanzungen in den Straßenbereich stellt eine Dauerordnungswidrigkeit dar.«

Normenkette:

BayStrWG Art. 29 Abs. 2 S. 1, Art. 66 Nr. 4 ; OWiG § 31 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Der Begriff des Anlegens von Anpflanzungen umfaßt im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Art. 66 Nr. 4 BayStrWG nicht nur den Vorgang des Anpflanzens selbst, sondern auch das Wachsenlassen der Pflanzen, soweit dadurch die verbotene Wirkung einer möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintritt (vgl. auch Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech BayStrWG 4. Aufl. Art. 29 Rn. 26). Daß der Begriff "Anlegen" im Wortsinn auch eine mögliche Entwicklung oder Entfaltung beinhaltet, läßt sich schon aus dem figürlichen Gebrauch "es auf etwas anlegen" entnehmen und ist auch im Begriff der natürlichen Anlagen enthalten.