Der Betroffene befuhr am 2.5.1995 mit seinem Pkw die Bundesautobahn A 3 mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h und hielt dabei über eine Strecke von mindestens 500 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nur einen Abstand von 19 m ein.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Ordnungswidrigkeiten der Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes gemäß § 4 Abs. 1 StVO sowie der Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 200 DM.
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