BayObLG - Beschluß vom 04.04.1996
2 ObOWi 223/96
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 34
DAR 1996, 289
JR 1997, 38
MDR 1996, 843
NStZ-RR 1996, 211
NZV 1996, 330
StraFo 1996, 171
VRS 91, 367
VerkMitt 1996, 90

BayObLG - Beschluß vom 04.04.1996 (2 ObOWi 223/96) - DRsp Nr. 1996/21684

BayObLG, Beschluß vom 04.04.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 223/96

DRsp Nr. 1996/21684

»Hat der Tatrichter das bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigte Frontfoto in Form einer Fotografie oder einer Fotokopie in die Urteilsgründe aufgenommen, so bedarf es einer Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht. Der Verständniszusammenhang der Urteilsgründe verlangt in einem derartigen Fall auch nicht die Angabe, daß es sich um eine männliche oder weibliche Person handelt, sofern dies aus dem in die Urteilsgründe inkorporierten Foto erkennbar wird (Ergänzung zu BGH Beschluß vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95).«

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 267 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr am 2.5.1995 mit seinem Pkw die Bundesautobahn A 3 mit einer Geschwindigkeit von 134 km/h und hielt dabei über eine Strecke von mindestens 500 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nur einen Abstand von 19 m ein.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Ordnungswidrigkeiten der Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes gemäß § 4 Abs. 1 StVO sowie der Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 200 DM.