BayObLG - Beschluß vom 05.02.1992
RReg 1 St 278/91
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 245

BayObLG - Beschluß vom 05.02.1992 (RReg 1 St 278/91) - DRsp Nr. 1994/7220

BayObLG, Beschluß vom 05.02.1992 - Aktenzeichen RReg 1 St 278/91

DRsp Nr. 1994/7220

1. Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, die polizeiliche Unfallaufnahme abzuwarten, wenn der Geschädigte keine Feststellungen treffen kann oder will. Das Verlangen, bis zum Eintreffen der Polizei zu warten, muß nicht ausdrücklich erklärt werden, es kann sich vielmehr auch aufgrund der Umstände stillschweigend ergeben. Das Interesse des Geschädigten an einer polizeilichen Unfallaufnahme drängt sich bei einem Unfall mit erheblichen Sachschaden auf. 2. Der Geschädigte kann auch auf Feststellungen verzichten, indem er sich mit der Absicht des Schädigers, sich von der Unfallstelle zu entfernen, einverstanden erklärt. Ein Verzicht liegt vor, wenn das äußere Verhalten zweifelsfrei erkennen läßt, daß der Unfallbeteiligte alsbaldige Feststellungen an der Unfallstelle nicht mehr treffen will. Die Einwilligung muß nicht ausdrücklich erklärt werden, sie kann auch durch ein schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Ein solches wird z.B.i.d.R.anzunehmen sein, wenn der Feststellungsberechtigte der ihm gegenüber abgegebenen Erklärung des Unfallbeteiligten, dieser wolle den Unfallort verlassen, nicht widerspricht.