BayObLG - Beschluß vom 05.04.1994
2 ObOWi 118/94
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VRS 87, 367
ZfS 1994, 348

BayObLG - Beschluß vom 05.04.1994 (2 ObOWi 118/94) - DRsp Nr. 1994/7041

BayObLG, Beschluß vom 05.04.1994 - Aktenzeichen 2 ObOWi 118/94

DRsp Nr. 1994/7041

»Lehnt der Tatrichter gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ab, Gegenzeugen zu vernehmen, die die Aussage des einzigen Belastungszeugen entkräften sollen, so hat er in dem ablehnenden Beschluß oder in den Urteilsgründen darzulegen, warum nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme die Möglichkeit, die Überzeugung des Gericht könne durch die beantragte Beweiserhebung noch erschüttert werden, vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann.«

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Mißachtung eines roten Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 500 DM. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Gründe: