BayObLG - Beschluß vom 05.07.1995
1 ObOWi 189/95
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1, § 26a;
Fundstellen:
DAR 1996, 30
NStZ-RR 1996, 50
NZV 1996, 79
VRS 90, 295
ZfS 1995, 321

BayObLG - Beschluß vom 05.07.1995 (1 ObOWi 189/95) - DRsp Nr. 1996/3918

BayObLG, Beschluß vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 1 ObOWi 189/95

DRsp Nr. 1996/3918

»Zum Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots trotz Vorliegens eines Regelfalls im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV Wenn der Tatrichter wegen der Gesamtumstände und auf Grund des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Betr. gewonnen hat, insgesamt zu der Wertung kommt, dieser Betr. sei ausreichend gewarnt und zur Besinnung gebracht, so daß es bei ihm nicht der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedürfe, um ihn von weiteren Verkehrsverstößen abzuhalten, vielmehr eine Verschärfung der Regelgeldbuße dazu genüge, dann ist diese Ermessensentscheidung im konkreten Fall nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere ist der Ermessensspielraum des Tatrichters größer, wenn die Tat objektiv und subjektiv an der unteren Grenze eines Regelfalls liegt.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1, § 26a;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 DM, von der Anordnung eines Fahrverbots sah es jedoch ab. Der Betroffene überschritt am 11.3.1994 als Führer eines Pkw bei fließendem Verkehr auf der gut ausgebauten Boschetsriederstraße in München die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h.