Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 DM, von der Anordnung eines Fahrverbots sah es jedoch ab. Der Betroffene überschritt am 11.3.1994 als Führer eines Pkw bei fließendem Verkehr auf der gut ausgebauten Boschetsriederstraße in München die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h.
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