»... Das Versetzen des Kennzeichens führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des zulassungspflichtigen Fahrzeugs. Diese Folge tritt nur dann ein, wenn Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann (§ 19 Abs. 2 Satz 1). Die zweite Alternative scheidet beim Versetzen des Kennzeichens von vornherein aus ...
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