BayObLG - Beschluß vom 06.03.1986
2 ObOWi 25/86
Normen:
StVZO § 18 Abs.1, § 19 Abs.2, § 60 Abs.1, Abs.2, Abs.4;
Fundstellen:
DRsp II(294)224a
VRS 71, 76

BayObLG - Beschluß vom 06.03.1986 (2 ObOWi 25/86) - DRsp Nr. 1992/7038

BayObLG, Beschluß vom 06.03.1986 - Aktenzeichen 2 ObOWi 25/86

DRsp Nr. 1992/7038

Die Betriebserlaubnis erlischt nicht durch das Versetzen des hinteren Kennzeichens mit der Kennzeichenbeleuchtung unter der Stoßstange, kann aber als gegen § 60 Abs. 2 StVZO verstoßen (§ 69a Abs. 2 Nr. 4).

Normenkette:

StVZO § 18 Abs.1, § 19 Abs.2, § 60 Abs.1, Abs.2, Abs.4;

Gründe:

»... Das Versetzen des Kennzeichens führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des zulassungspflichtigen Fahrzeugs. Diese Folge tritt nur dann ein, wenn Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann (§ 19 Abs. 2 Satz 1). Die zweite Alternative scheidet beim Versetzen des Kennzeichens von vornherein aus ...