BayObLG - Beschluß vom 06.03.1995
2 ObOWi 62/95
Normen:
Eichgesetz § 2 Abs. 2 ; Eichordnung § 33 Abs. 3, 4; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 48
DAR 1995, 299
NZV 1995, 368
VRS 89. 230
VerkMitt 1996, 12
VersR 1996, 645

BayObLG - Beschluß vom 06.03.1995 (2 ObOWi 62/95) - DRsp Nr. 1995/4837

BayObLG, Beschluß vom 06.03.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 62/95

DRsp Nr. 1995/4837

»Wird bei der Mißachtung eines roten Wechsellichtzeichens die Rotlichtzeit von einem Polizeibeamten mittels einer geeichten Stoppuhr gemessen, so genügt zum Ausgleich etwaiger Meßfehler ein Abzug in Höhe der Verkehrsfehlergrenze der Stoppuhr zuzüglich eines Wertes von 0, 3 Sek.«

Normenkette:

Eichgesetz § 2 Abs. 2 ; Eichordnung § 33 Abs. 3, 4; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;

Gründe:

Da im angefochtenen Urteil anderslautende Feststellungen nicht getroffen worden sind, ist davon auszugehen, daß eine geeichte Stoppuhr verwendet worden ist. Meßgeräte, die für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs verwendet werden, müssen nämlich geeicht sein (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen); hierzu zählen auch Stoppuhren (Erbs/Kohlhaas/Ambs Strafrechtliche Nebengesetze 5. Aufl. § 2 EichG Anm. 10). Dementsprechend werden in Bayern bei der Verkehrsüberwachung grundsätzlich nur geeichte Meßgeräte verwendet (Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für die polizeiliche Verkehrsüberwachung Anlage 1 Nr. 6, Anlage 2 e Nr. 5). Der ausdrücklichen Feststellung, daß die Zeitmessung mit einer geeichten Stoppuhr.vorgenommen wurde, bedurfte es deshalb nicht.