BayObLG - Beschluß vom 06.08.1993
1 ObOWi 258/93
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 438

BayObLG - Beschluß vom 06.08.1993 (1 ObOWi 258/93) - DRsp Nr. 1994/7115

BayObLG, Beschluß vom 06.08.1993 - Aktenzeichen 1 ObOWi 258/93

DRsp Nr. 1994/7115

1. Macht der Betroffene zur Sache keinerlei Angaben, so kann auf Feststellungen über die Art und Ordnungsmäßigkeit des angewandten Meßverfahrens nicht verzichtet werden. 2. Wenn es darauf ankommt, die Identität einer Person ausschließlich durch Lichtbilder nachzuweisen, muß sich aus den hierzu gebotenen Urteilsausführungen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise der logische Zusammenhang der Erwägungen in bezug auf konkret festgestellte Ergebnisse der Augenscheinsnahme ergeben. Das Urteil muß Ausführungen über die einerseits aus den Bildern und andererseits an dem Betroffenen erkennbaren charakteristischen Identifizierungsmerkmalen sowie über die Art und das Maß des Übereinstimmens dieser jeweils festgestellten Merkmale enthalten.

Normenkette:

StVO § 3 ;
Fundstellen
DAR 1993, 438