BayObLG - Beschluß vom 07.07.1981
2 ObOWi 185/81
Normen:
StVO § 2 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294), § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
VRS 61, 289

BayObLG - Beschluß vom 07.07.1981 (2 ObOWi 185/81) - DRsp Nr. 1994/7466

BayObLG, Beschluß vom 07.07.1981 - Aktenzeichen 2 ObOWi 185/81

DRsp Nr. 1994/7466

A. Wer im fließenden Verkehr einen nur zum Parken bestimmten Verkehrsraum befährt, kann gegen das Gebot zur Benutzung der Fahrbahn verstoßen. B. Wer trotz des Farbzeichens "Rot" die Haltelinie gemäß Zeichen 294 überfährt, aber noch vor der Wechsellichtanlage und ohne den geschützten Verkehrsraum zu berühren nach rechts abbiegt, verstößt nicht gegen § 37 Abs. 2 StVO, sondern begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294), § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen
VRS 61, 289