BKat Nr. 34. 1; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1995, 455
DRsp II(294)287a
NStZ-RR 1996, 21
NZV 1995, 499
VRS 90, 57
VersR 1997, 203
BayObLG - Beschluß vom 08.08.1995 (1 ObOWi 262/95) - DRsp Nr. 1995/7751
BayObLG, Beschluß vom 08.08.1995 - Aktenzeichen 1 ObOWi 262/95
DRsp Nr. 1995/7751
»1. Die Frage, ob der Kraftfahrzeugführer grob verkehrswidrig gehandelt hat, ist grundsätzlich unabhängig davon zu beantworten, ob ein Fußgänger, der sich entsprechend der StVO verkehrsgerecht verhalten hat, seine Gefährdung oder Schädigung durch ein Mitverschulden im Sinne des § 254BGB mitverursacht hat. 2. Bei der Beurteilung, ob Beharrlichkeit vorliegt, kommt es in der Regel nicht auf die Tatzeit der früheren Zuwiderhandlungen an, sondern auf den Zeitpunkt ihrer rechtskräftig abgeschlossenen Ahndung.«
Normenkette:
BKat Nr. 34. 1; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Gründe:
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