BayObLG - Beschluß vom 09.01.1996
1 ObOWi 715/95
Normen:
BKat Nr. 34.2.1, Nr. 34.1; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 3
DAR 1996, 103
DRsp II(294)286a
NZV 1996, 159
NZV 1996, 159 (Ls)
VRS 90, 446
VersR 1997, 380

BayObLG - Beschluß vom 09.01.1996 (1 ObOWi 715/95) - DRsp Nr. 1996/21702

BayObLG, Beschluß vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 1 ObOWi 715/95

DRsp Nr. 1996/21702

»Bei einem Rotlichtverstoß mit Schädigung eines anderen, der sich im geschützten Querverkehr befunden und verkehrsgerecht verhalten hat, ist eine Ausnahme von der Regelfolge nach Nr. 34.1 BKat nicht schon deshalb vertretbar, weil der Verstoß durch einen sog. Frühstarter begangen wurde, der sich nicht rücksichtslos verhalten hat.«

Normenkette:

BKat Nr. 34.2.1, Nr. 34.1; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Betroffene steuerte am 02.12.1994 um 08.45 Uhr den Pkw BMW auf der Luisenstraße in München in südliche Richtung. Es herrschte stockender Verkehr in Fahrtrichtung des Betroffenen. Bei Umschalten der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage Luisenstraße/Schellingstraße kam der Betroffene als erster von mehreren Fahrzeugführern an der Haltlinie zum Stehen. Konzentriert auf den sich stauenden Verkehr vor ihm und in der Meinung, die Lichtzeichenanlage zeige Grün, fuhr der Betroffene los, als der Kreuzungsbereich frei war. Die Lichtzeichenanlage zeigte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch Rotlicht für die Fahrtrichtung des Betroffenen.