BayObLG - Beschluß vom 09.03.1995
3 ObOWi 19/95
Normen:
AbfG § 1 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 50
DAR 1995, 301
DVBl 1995, 1027
DÖV 1995, 1054
UPR 1995, 318
VRS 89, 238
VersR 1996, 891
ZUR 1995, 158

BayObLG - Beschluß vom 09.03.1995 (3 ObOWi 19/95) - DRsp Nr. 1996/3868

BayObLG, Beschluß vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 3 ObOWi 19/95

DRsp Nr. 1996/3868

»1. Schrottfahrzeuge/Autowracks, bei denen Teile, die umweltgefährdende Flüssigkeiten enthalten, ausgeschlachtet sind oder ausgeschlachtet werden sollen, lösen in der Regel die typische Gefahr des Auslaufens dieser Flüssigkeiten aus und sind als Abfall im objektiven Sinne anzusehen. 2. Eine Umweltgefährdung im Sinne des objektiven Abfallbegriffs kann auch dadurch dadurch herbeigeführt werden, daß die Gefahr erst durch Eingriffe Dritter in die ungeschützt gelagerte, gebrauchwertlose Sache droht. Hierzu bedarf es aber näherer tatsächlicher Feststellungen, aus denen sich ableiten läßt, daß die Gefahr eines solchen Eingriffs nicht fernliegend ist und daß dieser Umstand dem Betroffenen bewußt oder erkennbar war.«

Normenkette:

AbfG § 1 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Hinweise: