BayObLG - Beschluß vom 09.04.1996
2 ObOWi 247/96
Normen:
StVO §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1996, 288
DRsp II(286)278c
VersR 1997, 254

BayObLG - Beschluß vom 09.04.1996 (2 ObOWi 247/96) - DRsp Nr. 1996/21683

BayObLG, Beschluß vom 09.04.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 247/96

DRsp Nr. 1996/21683

1. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren darf der Abstand nicht zu groß sein, damit Änderungen rechtzeitig bemerkt werden können. Ein Abstand von 600 m ist so ungewöhnlich groß, daß er auch nicht annähernd zuverlässig zu überblicken ist und Abstandsschwankungen deshalb nicht beurteilt werden können. 2. Diese Abweichung von dem Richtwert (halber-Tacho-Abstand, nicht mehr als 100 m bei Geschwindigkeiten über 90 km/h) kann nur durch eine überlange Meßstrecke ausgeglichen werden, nicht aber durch eine geringfügig längere als der Richtwert von 500 m. 3. Auch die Tatsache, daß Verkehrszeichen nach jeder Einfahrt links und rechts der Fahrbahn stehen und somit nicht zu übersehen sind, belegt mangels sonstiger verwertbarer objektiver Anhaltspunkte nicht, daß der Betroffene sie tatsächlich wahrgenommen hat.

Normenkette:

§§ , Abs. Nr. (Zeichen 274);