Gründe:
Der Angeklagte ist Steuerbevollmächtigter. Er hatte sich vertraglich verpflichtet, für den früheren Mitangeklagten Dr. W., der seit Jahren sein Mandant war und durch seine Berufstätigkeit als Autor, Regisseur und Filmproduzent unter anderem nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte sowie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbrachte, auch für die Jahre 1983 bis 1985 als Steuerbevollmächtigter tätig zu werden. Der Angeklagte hatte Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben zu erstellen, den Gewinn durch Einnahmen/Ausgaben-Überschußrechnungen zu ermitteln und die jährlichen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen zu fertigen, die Dr. W. (hinsichtlich der Einkommensteuererklärung gemeinsam mit seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau) spätestens am 31.5. eines jeden Jahres für das Vorjahr dem Finanzamt M. gegenüber abzugeben hatte.