BayObLG - Beschluß vom 10.01.1996
1 ObOWi 643/95
Normen:
StVO § 9 Abs. 5, § 18 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 242
DRsp II(286)273a
NZV 1996, 208
SP 1996, 311
VRS 91, 307
VerkMitt 1996, 60

BayObLG - Beschluß vom 10.01.1996 (1 ObOWi 643/95) - DRsp Nr. 1996/21701

BayObLG, Beschluß vom 10.01.1996 - Aktenzeichen 1 ObOWi 643/95

DRsp Nr. 1996/21701

»Wer eine Kraftfahrstraße lediglich überquert, indem er von der Einfahrt auf die gegenüberliegende Ausfahrt (und auf dieser weiter) fährt, wendet nicht auf einer Kraftfahrstraße.«

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5, § 18 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Der Betroffene fuhr am 21.12.1994 mit seinem Pkw im Bereich von km 87,0 auf der Einfädelspur vom Kreisverkehr in Kaufbeuren kommend in Fahrtrichtung Kempten und wendete von der Auffahrtspur im Bogen über die Fahrbahn der B 12 hinweg nach links auf die Ausfahrtspur zum Kreisverkehr zurück. Die B 12 ist im fraglichen Bereich als Kraftfahrstraße ausgeschildert.

Das Amtsgericht Kaufbeuren setzte am 3.8.1995 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Wendens auf einer Kraftfahrstraße eine Geldbuße von 200 DM fest.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragte, rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete, daß kein Fahrverbot verhängt wurde. Das Rechtsmittel führte nach Zulassung zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Gründe: