BayObLG - Beschluß vom 10.03.1994
1 ObOWi 22/94
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1994, 330
DRsp II(294)288b
NJW 1995, 68
NJW 1995, 68 (Ls)
NZV 1994, 327
VRS 87, 303

BayObLG - Beschluß vom 10.03.1994 (1 ObOWi 22/94) - DRsp Nr. 1994/7048

BayObLG, Beschluß vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 1 ObOWi 22/94

DRsp Nr. 1994/7048

»Sind die Voraussetzungen des § 2 BKatV für ein Regelfahrverbot gegeben, kann von einem Fahrverbot nur in den Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, daß der Einzelfall als Ausnahmefall zu werten ist. Dabei steht dem Tatrichter ein gewisser, der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogener Bewertungsspielraum zu, dem jedoch enge Grenzen gesetzt sind.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Der Betroffene überschritt am 20.1.1993 als Führer eines Pkw bei wenig Verkehr und einwandfreien Sichtverhältnissen auf der Bundesstraße 12 außerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h.

Der Betroffene ist vorgeahndet mit einem am 14.3.1992 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid vom 4.2.1992, durch den gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt worden war.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt, von der Anordnung eines Fahrverbots jedoch abgesehen.