BayObLG - Beschluss vom 10.09.1992
3 ObOWi 78/92
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
StV 1993, 8
VRS 84, 44

BayObLG - Beschluss vom 10.09.1992 (3 ObOWi 78/92) - DRsp Nr. 1994/7185

BayObLG, Beschluss vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 3 ObOWi 78/92

DRsp Nr. 1994/7185

Der beantragten Beweiserhebung (hier: Sachverständigenguachten) darf in der Regel ein weiterer Aufklärungswert nicht abgesprochen werden, wenn sie der Entkräftung des bisherigen, lediglich auf der Aussage eines Zeugen beruhenden Ermittlungsergebnisses dienen soll.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts leitete der Betroffene als Bäckermeister den Betrieb seiner Mutter. Am 28.11.1991 führten Polizeibeamte um 1.44 Uhr eine Kontrolle durch und stellten 10 Minuten später fest, dass der heiße Backofen mit Brotlaiben gefüllt war, die schon etwas angebräunt, aber noch nicht fertig gebacken waren.

Das Amtsgericht Amberg setzte daher gegen den Betroffenen durch Urteil vom 15.5.1992 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen das Nachtbackverbot eine Geldbuße von 600 DM fest.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts beanstandet wird.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache erfolgreich.