BayObLG - Beschluß vom 10.10.1996
3 ObOWi 103/96
Normen:
GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1; GGVS 1993 § 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 14;
Fundstellen:
NZV 1997, 284
VRS 92, 377

BayObLG - Beschluß vom 10.10.1996 (3 ObOWi 103/96) - DRsp Nr. 1997/9261

BayObLG, Beschluß vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 3 ObOWi 103/96

DRsp Nr. 1997/9261

»1. Der Verlader hat beim Verkauf gefährlicher Güter den Fahrer des Fremdfahrzeugs auf das Gefahrgut und dessen Bezeichnung, gegebenenfalls auch auf die Beachtung der §§ 7, 7a GGVS, nicht aber darauf hinzuweisen, wie die Gefahrgüter zu transportieren sind. 2. Die Pflicht zur Beachtung von Vorschriften über das Beladen trifft den Verlader gem. § 9 Abs. 4 GGVS 1993 nur dann, wenn er zugleich Beförderer ist oder das Beladen von Fremdfahrzeugen übernommen hat.«

Normenkette:

GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1; GGVS 1993 § 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 14;
Fundstellen
NZV 1997, 284
VRS 92, 377