BayObLG - Beschluß vom 11.10.1990 (3 ObOWi 111/90) - DRsp Nr. 1992/6689
BayObLG, Beschluß vom 11.10.1990 - Aktenzeichen 3 ObOWi 111/90
DRsp Nr. 1992/6689
»Eine Pflicht zum Betrieb eines Fahrtschreibers, der in ein Kraftfahrzeug eingebaut wurde, ohne daß eine Verpflichtung hierzu gemäß § 57 a Abs. 1StVZO vorliegt, besteht nicht.Auch ein in einem Pkw-Kombi mit zulässigem Gesamtgewicht von 2800 kg eingebautes EWG-Kontrollgerät muß nicht betrieben werden.«