BayObLG - Beschluß vom 12.02.1986
2 ObOWi 325/85
Normen:
OWiG § 9 Abs.2 S.1 Nr.2; StVO § 30 Abs.3 S.1, § 46 Abs.1 Nr.7;
Fundstellen:
BayObLGSt 1986, 10
DAR 1986, 231
DRsp II(286)211c-d
GewArch 1986, 175
VRS 70, 471
VerkMitt 1986, 49

BayObLG - Beschluß vom 12.02.1986 (2 ObOWi 325/85) - DRsp Nr. 1992/7047

BayObLG, Beschluß vom 12.02.1986 - Aktenzeichen 2 ObOWi 325/85

DRsp Nr. 1992/7047

c-d. Verantwortlichkeit des Halters neben dem Fahrzeugführer für die Einhaltung des Sonntagsfahrverbots (Abs. 3 Satz 1); (d) mögliche Übertragung der Halterpflichten auf andere Personen, jedoch mit fortbestehender Verantwortlichkeit für Auswahl und Überwachung.

Normenkette:

OWiG § 9 Abs.2 S.1 Nr.2; StVO § 30 Abs.3 S.1, § 46 Abs.1 Nr.7;

Gründe:

(c) »... Das AG geht zutreffend davon aus, daß der Betroff. als Kraftfahrzeughalter Täter eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO [Sonntagsfahrverbot] sein kann, der mit seinem Fahrzeug begangen wird. Nach dieser Vorschrift »dürfen« zu den in ihr angegebenen Zeiten die beschriebenen Fahrzeuge »nicht verkehren«. Diese Fassung läßt aus sich heraus nicht erkennen, an wen sich die Vorschrift richtet. Eine Klarstellung ergibt sich auch nicht aus § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO, wonach ordnungswidrig handelt, »wer« - vorsätzlich oder fahrlässig - gegen eine Vorschrift gegen das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 verstößt. Der Adressat der Vorschrift ist deshalb aus Sinn und Zweck der Regelung zu ermitteln. Daß sie sich an den Fahrzeugführer wendet, liegt auf der Hand; denn er »verkehrt« mit einem Fahrzeug, wenn er es auf öffentl. Straße führt. Das in der Vorschrift enthaltene allgemeine Verkehrsverbot für die beschriebenen Fahrzeuge richtet sich aber auch an ihre Halter. ...