BayObLG - Beschluß vom 12.05.1992
1 St RR 55/92
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 413

BayObLG - Beschluß vom 12.05.1992 (1 St RR 55/92) - DRsp Nr. 1994/7201

BayObLG, Beschluß vom 12.05.1992 - Aktenzeichen 1 St RR 55/92

DRsp Nr. 1994/7201

Die feststellungsberechtigten Personen können auf Feststellungen an der Unfallstelle (mit der Folge, daß dann die Wartepflicht nach § 142 StGB ganz entfällt) verzichten. Insoweit kommt nicht nur eine erklärte Einwilligung als Rechtfertigungsgrund in Betracht, sondern als deren Ersatz im Fall der Abwesenheit des Berechtigten auch seine mutmaßliche Einwilligung. Eine solche kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der dort nicht anwesende Unfallgeschädigte lediglich einen Sachschaden erlitten hat und zu dem Unfallverursacher in näheren persönlichen Beziehungen steht. Zu einer solchen Prüfung besteht besonderer Anlaß, wenn es sich um die Beschädigung eines Firmenfahrzeugs durch einen Firmenangehörigen handelt.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
NZV 1992, 413