BayObLG - Beschluß vom 12.10.1993
3 St RR 108/93
Normen:
StGB § 263 ;
Fundstellen:
JuS 1994, 466
MDR 1994, 299 (Ls)
NJW 1994, 208
NJW 1994, 534
NStZ 1994, 193
NZV 1994, 244 (Ls)
VRS 86, 300
wistra 1994, 117
wistra 1994, 72

BayObLG - Beschluß vom 12.10.1993 (3 St RR 108/93) - DRsp Nr. 1994/7099

BayObLG, Beschluß vom 12.10.1993 - Aktenzeichen 3 St RR 108/93

DRsp Nr. 1994/7099

»Gibt der Getäuschte ohne rechtliche Verpflichtung bewußt einen Vermögenswert auf, so liegt kein relevanter Schaden im Sinn des § 263 StGB vor, wenn mit der Leistung auch aus der Sicht des Getäuschten nur eine vage Hoffnung auf eine künftige Erwerbsmöglichkeit verknüpft ist.« 2. Ein Schreiben, mit dem Waren (hier: Briefmarken) bestellt werden, hat Urkundencharakter. Wird es mit einem falschen Namen unterschrieben, um den Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Erstbestellung, so wird über die Identität des Absenders getäuscht. Dies geschieht auch zur Täuschung im Rechtsverkehr, da der Getäuschte zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bewegt werden soll.

Normenkette:

StGB § 263 ;

Sachverhalt:

Der Angeklagte bestellte mittels eines mit einem falschen Namen ausgefüllten und mit dem wahrheitswidrigen Vermerk "Erstbestellung" versehenen Bestellscheins bei einem Versandunternehmen verschiedene Briefmarken, um auf diese Weise die von der Versandfirma bei Erstbestellungen üblicherweise beigefügten Gratismarken zu erlangen, die dem Angeklagten als Altkunden der Firma bei einer Bestellung unter seinem richtigen Namen nicht zugesandt worden wären.