BayObLG - Beschluß vom 15.06.1990 (2 ObOWi 156/90) - DRsp Nr. 1992/6712
BayObLG, Beschluß vom 15.06.1990 - Aktenzeichen 2 ObOWi 156/90
DRsp Nr. 1992/6712
»Ist vorhersehbar, daß ein Fahrzeug während der Überlassung an einen Dritten vorschriftswidrig wird, darf der Halter, der keine Kontrollmöglichkeit hat, das Fahrzeug dem Dritten nur überlassen, wenn er sicher sein darf, daß dieser entweder den Mangel beheben lassen oder das Fahrzeug nicht weiterbenutzen wird.«