BayObLG - Beschluß vom 16.01.1986
1 ObOWi 396/85
Normen:
StVO § 19 Abs. 2 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1986, 4
DAR 1986, 154
VRS 70, 473
VerkMitt 1986, 75
ZfS 1986, 127

BayObLG - Beschluß vom 16.01.1986 (1 ObOWi 396/85) - DRsp Nr. 1994/7334

BayObLG, Beschluß vom 16.01.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 396/85

DRsp Nr. 1994/7334

A. Der Erwerber eines Neuwagens darf auch dann, wenn er diesen mit einer von der Normalausstattung abweichenden Bereifung erworben hat, in der Regel auf die Richtigkeit der Auskunft des Verkäufers vertrauen, das Fahrzeug sei auch mit dieser Bereifung zum öffentlichen Verkehr zugelassen. B. Insbesondere wer in einem Fachgeschäft für eine bestimmte Fahrzeugmarke ein fabrikneues Fahrzeug dieser Marke mit von ihm bestellter Sonderausstattung (hier: abweichende Reifengröße) kauft, darf sich beim Fehlen besonderer Umstände darauf verlassen, daß der Verkäufer ihn belehren würde, wenn wegen dieser Sonderausstattung Vorführung beim TÜV nötig wäre.

Normenkette:

StVO § 19 Abs. 2 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 ;

Hinweise:

A. keine Überprüfungspflicht bei fabrikneuen Fahrzeuge: BayObLG (1 Ob OWi 360/81), VRS 62, 68; BayObLG VRS 59, 60.

Fundstellen
BayObLGSt 1986, 4
DAR 1986, 154