BayObLG - Beschluß vom 16.01.1996
1 St RR 215/95
Normen:
StGB § 15, § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 2 ; StPO § 267 Abs. 1 ; StVG § 4 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 5
DAR 1996, 152
DRsp III(336)292Nr. 2f (Ls)
NJW 1996, 2045
NZV 1996, 326
VRS 91, 280
VersR 1997, 1157

BayObLG - Beschluß vom 16.01.1996 (1 St RR 215/95) - DRsp Nr. 1996/21698

BayObLG, Beschluß vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 1 St RR 215/95

DRsp Nr. 1996/21698

»Zu den Anforderungen an den Nachweis, ein älterer Kraftfahrer habe seine auf geistigen oder körperlichen Mängeln beruhende Fahruntüchtigkeit erkennen können und müssen.« Wer sich mit knapp 72 Jahren allenfalls im mittleren Bereich des vorgerückten Alters befindet, muß allein aufgrund seines Alters noch keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs haben. Vielmehr liegt es nahe, daß es sich bei Leistungsdefiziten um die Folgen eines Altersabbaus handelt, der schon aufgrund seines möglicherweise schleichenden Verlaufs nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Normenkette:

StGB § 15, § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 2 ; StPO § 267 Abs. 1 ; StVG § 4 ;

Tatbestand:

Der 1922 geborene Angeklagte ist aufgrund psychofunktionaler Leistungsdefizite nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Bei Anspannung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wäre dem Angeklagten erkennbar gewesen, daß er aufgrund der geistigen und körperlichen Mängel fahruntauglich ist.

Trotzdem fuhr der Angeklagte am 3.8.1994 gegen 16.45 Uhr mit dem Pkw Golf, amtliches Kennzeichen ... von der Skiflugschanze bei Oberstdorf in Richtung Oberstdorf. Der Pkw war mit insgesamt 7 Personen besetzt. Zwei von drei Kindern befanden sich im Kofferraum. Beifahrer waren im übrigen die Ehefrau des Angeklagten sowie das Ehepaar H.