BayObLG - Beschluß vom 16.02.1984 (RReg 1 St 327/83) - DRsp Nr. 1994/7371
BayObLG, Beschluß vom 16.02.1984 - Aktenzeichen RReg 1 St 327/83
DRsp Nr. 1994/7371
Macht der seine Unfallbeteiligung einräumende Unfallbeteiligte gegenüber dem anwesenden (einzigen) Feststellungsberechtigten unrichtige Angaben über seine Anschrift und entfernt sich daraufhin der Feststellungsberechtigte, so verwirklicht der Unfallbeteiligte den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht schon dadurch, daß er in der Folge auch selbst die Unfallstelle verläßt; er muß jedoch die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.