BayObLG - Beschluss vom 16.04.1992
1 St RR 77/92
Normen:
StGB §§ 46, 316 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 215 (Ls)
NJW 1993, 215
NZV 1992, 453

BayObLG - Beschluss vom 16.04.1992 (1 St RR 77/92) - DRsp Nr. 1994/7205

BayObLG, Beschluss vom 16.04.1992 - Aktenzeichen 1 St RR 77/92

DRsp Nr. 1994/7205

Bei Trunkenheit im Verkehr kann die Fahruntüchtigkeit des Täters nur dann zu dessen Lasten berücksichtigt werden, wenn sie einen besonders hohen Grad aufweist, und die Umstände der Fahrt können das nur dann, wenn sie eine besondere Gefährlichkeit sichtbar machen.

Normenkette:

StGB §§ 46, 316 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht München hat die Angeklagte am 27.8.1991 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt und ihr unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von 4 Monaten entzogen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Angeklagten hat das Landgericht München I mit Urteil vom 19.12.1991 mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist noch 3 Monate beträgt.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrens.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat auf Grund der Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat.

Da die Berufung der Angeklagten wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, hatte das Landgericht nur noch über diesen zu befinden.