BayObLG - Beschluß vom 16.08.1990 (3 ObOWi 74/90) - DRsp Nr. 1992/6701
BayObLG, Beschluß vom 16.08.1990 - Aktenzeichen 3 ObOWi 74/90
DRsp Nr. 1992/6701
b. Die Verwerfung des Einspruchs eines trotz Anordnung persönlichen Erscheinens unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen ist dann unzulässig, wenn nach Aufhebung eines vorangegangenen Urteils lediglich im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht erneut zu verhandeln ist.