BayObLG - Beschluß vom 16.11.1981 (1 ObOWi 468/81) - DRsp Nr. 1994/7450
BayObLG, Beschluß vom 16.11.1981 - Aktenzeichen 1 ObOWi 468/81
DRsp Nr. 1994/7450
Daß der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, sich nach Beginn der Hauptverhandlung unbefugt entfernt, rechtfertigt nicht die Verwerfung seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid.