BayObLG - Beschluß vom 17.01.1996
3 ObOWi 132/95
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2, § 18 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)187a
NJW 1996, 2520
NStZ 1996, 446
VRS 91, 297
wistra 1996, 193

BayObLG - Beschluß vom 17.01.1996 (3 ObOWi 132/95) - DRsp Nr. 1996/21697

BayObLG, Beschluß vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 3 ObOWi 132/95

DRsp Nr. 1996/21697

»Verbleibt dem Betroffenen nach Bezahlung der als Zahlungserleichterung für die Geldbuße eingeräumten Monatsrate nurmehr ein Betrag in der Größenordnung, die dem Mindestregelsatz der Sozialhilfe entspricht, so muß sich der Tatrichter eingehend mit der Frage auseinandersetzen, ob der Betroffene mit dem verbleibenden Einkommensbetrag unter Berücksichtigung der laufenden Verbindlichkeiten (insbesondere Wohnungsmiete) noch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, oder ob er über Vermögenswerte verfügt, die die Bezahlung der Geldbuße ermöglichen.«

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 Satz 2, § 18 ;

Tatbestand: