Der Betroffene fuhr am 12.4.1995 mit einem Pkw auf der B 388 in Richtung Passau und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 44 km/h.
Das Amtsgericht verurteilte am 17.11.1995 den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 DM und ordnete gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat an.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil das Amtsgericht seine Annahme über das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Betroffenen auf insoweit nicht ganz ausreichende Anknüpfungstatsachen gestützt hat.
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