BayObLG - Beschluß vom 17.04.1996
1 ObOWi 85/96
Normen:
StPO § 261 ; StVO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 40
DAR 1996, 323
DRsp II(286)278b
NJW 1997, 336
NZV 1996, 462
VRS 92, 26
ZfS 1996, 314

BayObLG - Beschluß vom 17.04.1996 (1 ObOWi 85/96) - DRsp Nr. 1996/28646

BayObLG, Beschluß vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 1 ObOWi 85/96

DRsp Nr. 1996/28646

»Die Annahme, aus einer in einem nachfolgenden Fahrzeug vom ungeeichten Tachometer abgelesenen Geschwindigkeit von 180 km/h ergebe sich eine Mindestgeschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs von 144 km/h (Sicherheitsabschlag von 20 %), bedarf auch bei einer Meßstrecke von 2000 m näherer Begründung zur höchsten für möglich gehaltenen Abstandsveränderung, wenn der Abstand 600 m betragen hat.«

Normenkette:

StPO § 261 ; StVO § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Betroffene fuhr am 12.4.1995 mit einem Pkw auf der B 388 in Richtung Passau und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 44 km/h.

Das Amtsgericht verurteilte am 17.11.1995 den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 DM und ordnete gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat an.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Gründe:

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil das Amtsgericht seine Annahme über das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Betroffenen auf insoweit nicht ganz ausreichende Anknüpfungstatsachen gestützt hat.