BayObLG - Beschluß vom 17.05.1995
2 ObOWi 218/95
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 87
NJW 1996, 69
NZV 1995, 410
VRS 90, 193

BayObLG - Beschluß vom 17.05.1995 (2 ObOWi 218/95) - DRsp Nr. 1995/7968

BayObLG, Beschluß vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 218/95

DRsp Nr. 1995/7968

»Hat das Amtsgericht im Wege des Freibeweises eine Stellungnahme der Verwaltungsbehörde dazu eingeholt, ob der Bußgeldbescheid nach Erlaß alsbald in den Geschäftsgang gelangt ist, und den Betroffenen vor der Hauptverhandlung durch Gewährung von Akteneinsicht vom Inhalt der Stellungnahme unterrichtet, so kann offenbleiben, ob es außerdem verpflichtet war, den Inhalt der Stellungnahme zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, sofern das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund eigener Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ebenso wie das Amtsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß Verjährung nicht eingetreten ist.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 ; StPO § 261 ;

Sachverhalt: