BayObLG - Beschluß vom 18.07.1994
1 ObOWi 206/94
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Satz 2; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1994, 458
NZV 1994, 487
VRS 88, 68
VersR 1995, 188

BayObLG - Beschluß vom 18.07.1994 (1 ObOWi 206/94) - DRsp Nr. 1994/7020

BayObLG, Beschluß vom 18.07.1994 - Aktenzeichen 1 ObOWi 206/94

DRsp Nr. 1994/7020

»1. Die Pression eines wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verhängten Fahrverbots besteht primär in einer individuellen Beschränkung der Handlungsfreiheit; insoweit wird jeder betroffene Kraftfahrzeugführer gleichermaßen belastet. Die unterschiedlichen wirtschaftlichen oder beruflichen Auswirkungen dieser Beschränkung (Sekundärfolge) müssen bei einem Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 1 BKatV grundsätzlich hingenommen werden. Solche Nachteile sind nur dann zu beachten, wenn das Regelfahrverbot bei einer durch besondere Umstände veranlaßten Gesamtschau zu einer unangemessen harten Sanktion der Tat führen würde. 2. Umgekehrt kann die Regeldauer eines Fahrverbots nicht deshalb verlängert werden, weil sie für den Betroffenen keine nennenswerten wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteile mit sich bringt oder der Betroffene solchen Nachteilen ausweichen kann. Die Verlängerung der einmonatigen Regeldauer eines Fahrverbots ist nur aus spezialpräventiven Gesichtspunkten zulässig.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Satz 2; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;

Gründe: