BayObLG - Beschluß vom 18.10.1996
2 ObOWi 777/96
Normen:
OWiG § 71, § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 275 Abs. 1 S. 2, § 338 Nr. 7, § 345 Abs. 1, § 346 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 155
DAR 1997, 115
DRsp II(294)293a
MDR 1997, 385
NZV 1998, 82
VRS 93, 175
ZfS 1997, 75

BayObLG - Beschluß vom 18.10.1996 (2 ObOWi 777/96) - DRsp Nr. 1997/153

BayObLG, Beschluß vom 18.10.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 777/96

DRsp Nr. 1997/153

»1. Die Zustellung eines Urteils ohne Gründe setzt nur dann die Frist des § 345 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Lauf, wenn für den Betroffenen erkennbar ist, daß die zugestellte Urkunde die für das weitere Verfahren maßgebliche Entscheidung sein soll. 2. Hat das Rechtsbeschwerdegericht auf einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG einen Beschluß aufgehoben, durch den die Rechtsbeschwerde wegen (vermeintlicher) Versäumung der Begründungsfrist verworfen worden war, so beginnt die Frist zur Begründung erst mit der Zustellung des Beschlusses des Rechtsbeschwerdegerichts zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich eine wirksame Urteilszustellung durchgeführt wurde. 3. Ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat.«

Normenkette:

OWiG § 71, § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 275 Abs. 1 S. 2, § 338 Nr. 7, § 345 Abs. 1, § 346 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe: