BayObLG - Beschluß vom 19.02.1993 (2 St RR 244/92) - DRsp Nr. 1994/7150
BayObLG, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 2 St RR 244/92
DRsp Nr. 1994/7150
1. Aus dem bloßen Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes (weniger als 1/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von 138 km/H) kann weder auf eine Überholabsicht noch auf vorsätzlich rücksichtsloses Fahren geschlossen werden.2. Mit dem "falschen Fahren bei Überholvorgängen" kommen nur solche Zuwiderhandlungen in Betracht, durch die - über § 5StVO hinausgehend - Verkehrsregeln verletzt werden, die der Sicherheit des Überholvorganges dienen. Das Einhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes beim Nachfahren dient - wie zahlreiche andere Verkehrsregeln, z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen - ganz allgemein der Verkehrssicherheit, nicht aber unmittelbar der Sicherheit eines Überholvorgangs.