BayObLG - Beschluß vom 19.02.1993
2 St RR 244/92
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit b;
Fundstellen:
DAR 1993, 269
DRsp III(336)288Nr. 3c

BayObLG - Beschluß vom 19.02.1993 (2 St RR 244/92) - DRsp Nr. 1994/7150

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 2 St RR 244/92

DRsp Nr. 1994/7150

1. Aus dem bloßen Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes (weniger als 1/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von 138 km/H) kann weder auf eine Überholabsicht noch auf vorsätzlich rücksichtsloses Fahren geschlossen werden. 2. Mit dem "falschen Fahren bei Überholvorgängen" kommen nur solche Zuwiderhandlungen in Betracht, durch die - über § 5 StVO hinausgehend - Verkehrsregeln verletzt werden, die der Sicherheit des Überholvorganges dienen. Das Einhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes beim Nachfahren dient - wie zahlreiche andere Verkehrsregeln, z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen - ganz allgemein der Verkehrssicherheit, nicht aber unmittelbar der Sicherheit eines Überholvorgangs.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit b;
Fundstellen
DAR 1993, 269
DRsp III(336)288Nr. 3c