BayObLG - Beschluss vom 19.03.1992
2 ObOWi 17/92
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1992, 802
NJW 1992, 1907
VRS 83, 209

BayObLG - Beschluss vom 19.03.1992 (2 ObOWi 17/92) - DRsp Nr. 1994/7212

BayObLG, Beschluss vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 2 ObOWi 17/92

DRsp Nr. 1994/7212

Wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung des letzten Wortes gestützt, so muß der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist darlegen, was er über seine im Urteil verwertete Einlassung hinaus in seinem letzten Wort vorgebracht hätte.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 75,-- DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt nach einstimmiger Auffassung des Senats hier offensichtlich nicht vor.

Der Betroffene hat zwar die Verfahrensrüge erhoben, seinem Verteidiger sei das Wort zum Schlussvortrag (vgl. § 258 Abs. 1 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG) nicht erteilt, ihm selbst sei das letzte Wort nicht gewährt worden. Nicht dagegen hat der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt, was sein Verteidiger und er selbst über seine im Urteil (II) verwertete Einlassung hinaus vorgebracht hätten, wenn ihnen das letzte Wort erteilt worden wäre.