Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften auf 80 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit um mindesten 29 km/h am 14.12.1994 - zur Geldbuße von 200 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn.
Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet....
Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts tragen die auf die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung gestützte Anordnung des Fahrverbots nicht.
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