BayObLG - Beschluß vom 19.04.1996
2 ObOWi 282/96
Normen:
BKat Nr. 10; BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 44
DRsp II(294)298a
NStZ-RR 1996, 283
NZV 1996, 370
VRS 92, 29

BayObLG - Beschluß vom 19.04.1996 (2 ObOWi 282/96) - DRsp Nr. 1996/28645

BayObLG, Beschluß vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 282/96

DRsp Nr. 1996/28645

»Die Annahme von Beharrlichkeit setzt nicht ausnahmslos die Rechtskraft von Vorahndungen im Zeitpunkt der neuerlichen Tat voraus (Anschluß an BayObLG, VRS 1990, 57, 59).«

Normenkette:

BKat Nr. 10; BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften auf 80 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit um mindesten 29 km/h am 14.12.1994 - zur Geldbuße von 200 DM und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn.

Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet....

Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts tragen die auf die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung gestützte Anordnung des Fahrverbots nicht.