BayObLG - Beschluß vom 19.04.1996
2 ObOWi 286/96
Normen:
StVO § 18 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 48
DAR 1996, 324
DRsp II(286)284a
NZV 1997, 366
VRS 92, 37

BayObLG - Beschluß vom 19.04.1996 (2 ObOWi 286/96) - DRsp Nr. 1996/28647

BayObLG, Beschluß vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 286/96

DRsp Nr. 1996/28647

»Ein Wenden im Sinne von § 18 Abs. 7 StVO liegt noch nicht vor, wenn der Betroffene sein Fahrzeug lediglich abbremst oder anhält, um bei nächster Gelegenheit das Wendemanöver durchzuführen.«

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Betroffene fuhr am 26.08.1995 mit ihrem Pkw auf der Bundesstraße B 20 von Cham in Richtung Furth im Wald. Bei Kilometer 101, 0 bemerkte sie, daß sie an der Ausfahrt in Richtung Kötzting vorbeigefahren war, bei der sie eigentlich die B 20 verlassen wollte. Die Betroffene beschloß daher, zu wenden und zu der verpaßten Ausfahrt zurückzufahren. Sie ordnete sich dazu auf der Fahrbahn an der Fahrbahnmitte ein und verlangsamte ihr Fahrzeug bis zum Stillstand, da sie nicht sofort wenden konnte, sondern entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen wollte. Der hinter ihr mit seinem Pkw fahrende Verkehrsteilnehmer reagierte zu spät auf den anhaltenden Pkw der Betroffenen und fuhr von hinten auf diesen auf, wodurch an diesem Fahrzeug Sachschaden in Höhe von etwa 3.000 DM entstand.