BayObLG - Beschluß vom 19.04.1996
2 St RR 53/96
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 42
DAR 1996, 323
NJW 1997, 673
NZV 1996, 462
VRS 92, 27
ZfS 1996, 353

BayObLG - Beschluß vom 19.04.1996 (2 St RR 53/96) - DRsp Nr. 1996/28648

BayObLG, Beschluß vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 2 St RR 53/96

DRsp Nr. 1996/28648

»Läßt der Halter eines Kraftfahrzeugs den Zündschlüssel stecken, während ein Beifahrer, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, im Fahrzeug wartet, so liegt darin allein keine Sorgfaltspflichtverletzung. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung konkreter Umstände, die einen Mißbrauch befürchten lassen.«

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Angeklagte ist Halterin eines Pkw Marke FIAT. Am 22.02.1995 fuhr sie zusammen mit ihrem Ex-Ehemann von ihrer Wohnung zur Gabelsbergerstraße 4. Dort stellte sie das Fahrzeug ab, ließ jedoch die Fahrzeugschlüssel im Pkw, obwohl sie wußte, daß ihr geschiedener Ehemann nicht mehr im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Während sich die Angeklagte in der Praxis des Herrn Dr. P. aufhielt, fuhr ihr Ex-Ehemann mit dem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und kehrte dann in die Gabelsbergerstraße zurück. Die Angeklagte hätte bei ihr zumutbarer Sorgfalt erkennen können und müssen, daß sie durch das Zurücklassen des Fahrzeugschlüssels ihrem Ex-Ehemann ermöglicht, mit ihrem Fahrzeug ohne erforderliche Fahrerlaubnis zu fahren.