Die Angeklagte ist Halterin eines Pkw Marke FIAT. Am 22.02.1995 fuhr sie zusammen mit ihrem Ex-Ehemann von ihrer Wohnung zur Gabelsbergerstraße 4. Dort stellte sie das Fahrzeug ab, ließ jedoch die Fahrzeugschlüssel im Pkw, obwohl sie wußte, daß ihr geschiedener Ehemann nicht mehr im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Während sich die Angeklagte in der Praxis des Herrn Dr. P. aufhielt, fuhr ihr Ex-Ehemann mit dem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und kehrte dann in die Gabelsbergerstraße zurück. Die Angeklagte hätte bei ihr zumutbarer Sorgfalt erkennen können und müssen, daß sie durch das Zurücklassen des Fahrzeugschlüssels ihrem Ex-Ehemann ermöglicht, mit ihrem Fahrzeug ohne erforderliche Fahrerlaubnis zu fahren.
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