BayObLG - Beschluß vom 19.08.1996
3 ObOWi 68/96
Normen:
GGVS (1993) § 10 Abs. 1 Nr. 6 lit. j, Nr. 7 lit. d; GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 9 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2538
BayObLGSt 1996, 129
NStZ-RR 1997, 94
NZV 1997, 367

BayObLG - Beschluß vom 19.08.1996 (3 ObOWi 68/96) - DRsp Nr. 1997/130

BayObLG, Beschluß vom 19.08.1996 - Aktenzeichen 3 ObOWi 68/96

DRsp Nr. 1997/130

»Zur Frage der Verantwortlichkeit für den Einsatz eines Firmenfahrzeugs zum Gefahrguttransport im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft.«

Normenkette:

GGVS (1993) § 10 Abs. 1 Nr. 6 lit. j, Nr. 7 lit. d; GefahrgutG § 10 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 9 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Betroffene war als Angestellter der Firma S. GmbH & Co. von ihr beauftragt, die ihr als Halterin im Zusammenhang mit der Ausrüstung ihres Lkw-Tankwagens und dessen Einsatz beim Gefahrguttransport obliegenden gesetzlichen Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen. Diese Firma hatte ihren Tankwagen am 7.2.1995 an die Arge (Arbeitsgemeinschaft) M. S. abgestellt. Am 4.5.1995 transportierte der Zeuge F. mit dem Fahrzeug von einem zentralen Tanklager Treibstoff zu verschiedenen Baustellen der Arge. Er fuhr dazu mit dem Lkw auf öffentlichen Straßen, wobei sich im Tank 3.000 1 Treibstoff statt der zulässigen 2.907, 6 1 befanden. Auch führte der Fahrer weder die Bescheinigung über die technische Untersuchung mit, noch war der Lkw mit einem Werkzeugkasten und einem Unterlegkeil ausgerüstet. Der Betroffene hatte aus Nachlässigkeit dem Fahrer die höchstzulässige Füllung des Tanks nicht mitgeteilt, ihm die genannte Bescheinigung nicht mitgegeben und nicht für die erforderliche Ausrüstung des Lkw gesorgt.