BayObLG - Beschluß vom 19.10.1993
2 ObOWi 399/93
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7;
Fundstellen:
NZV 1994, 80
VRS 86, 315

BayObLG - Beschluß vom 19.10.1993 (2 ObOWi 399/93) - DRsp Nr. 1994/7097

BayObLG, Beschluß vom 19.10.1993 - Aktenzeichen 2 ObOWi 399/93

DRsp Nr. 1994/7097

»Wer vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage auf ein Tankstellengrundstück abbiegt, um zu tanken, unmittelbar darauf aber feststellt, daß die Tankstelle geschlossen ist, und bei andauerndem Rotlicht hinter der Ampelanlage wieder auf die ursprünglich benutzte Straße auffährt, begeht keinen Rotlichtverstoß.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7;

Sachverhalt: