BayObLG - Beschluss vom 20.07.1992
1 ObOWi 185/92
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 1, § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 121
VRS 84, 40

BayObLG - Beschluss vom 20.07.1992 (1 ObOWi 185/92) - DRsp Nr. 1994/7192

BayObLG, Beschluss vom 20.07.1992 - Aktenzeichen 1 ObOWi 185/92

DRsp Nr. 1994/7192

Wird dem Betroffenen zur Last gelegt, bei plötzlich auftretendem Glatteis durch nichtangepaßte Geschwindigkeit einen Unfall verursacht zu haben, so müssen die Urteilsgründe ausweisen, wie schnell der Betroffene (mindestens) gefahren ist und aus welchen Gründen mit pötzlich auftretendem Glatteis zu rechnen war.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 1, § 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 17.10.1991 wegen fahrlässigen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit und Schädigung anderer eine Geldbuße von 150 DM verhängt. Es ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen.

"Der Betroffene fuhr am 25.2.1991 gegen 6.35 Uhr auf der Kreisstrasse ... von ... Richtung .... Bei km 11,8 überholte er den vorausfahrenden Zeugen. Wegen einer vereisten Fahrbahn kam er dabei ins Schleudern und stieß gegen den PKW des Zeugen, der dadurch von der Fahrbahn abkam und nach links in das angrenzende Feld fuhr. Der Zeuge erlitt leichte Prellungen und einen nicht unerheblichen Sachschaden.

Der Betroffene war vor dem Unfall ca. 7 km unterwegs. Der Unfall hat sich nicht im Bereich einer besonders glatteisgefährdeten Stelle ereignet. Aufgrund der Witterungsverhältnisse hat der Betroffene mit Glatteis rechnen müssen. Der Zeuge hat angegeben, dass er wegen des drohenden Glatteises besonders langsam gefahren ist.